Beauftragung und Hinweise für Ansteller

Ansteller werden für die jeweilige Gesellschaftsjagd durch die Jagdleitung mit einer begrenzten organisatorischen Teilaufgabe beauftragt.

Ansteller handeln im Auftrag der Jagdleitung und ausschließlich innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereichs (Bogen / Standgruppe). Eine Gesamtjagdleitung oder darüberhinausgehende Entscheidungsbefugnisse bestehen nicht.

Ansteller haben insbesondere folgende Pflichten:

  • Schützen ausschließlich an die vorgesehenen und freigegebenen Stände zu stellen,
  • Stände auf offensichtliche Sicherheitsmängel zu prüfen und bei Zweifeln unverzüglich die Jagdleitung zu informieren,
  • Schussrichtungen und Schusssektoren eindeutig zu erläutern,
  • darauf hinzuweisen, dass das Laden der Waffe erst nach Einnehmen des Standes zulässig ist,
  • auf die Einhaltung der Sicherheitsregeln zu achten und sicherheitsrelevante Auffälligkeiten unverzüglich zu melden,
  • Anschüsse und besondere Vorkommnisse unverzüglich an die Jagdleitung weiterzugeben,
  • Nachsuchen oder das Verbrechen von Anschüssen erst nach dem vereinbarten „Hahn in Ruh“ und nach Freigabe zuzulassen,
  • dafür Sorge zu tragen, dass Stände erst nach Anordnung geräumt werden und Waffen entladen und offen getragen werden.

Anstellern ist es untersagt,

  • Wildfreigaben zu ändern oder zu erweitern,
  • Stände eigenmächtig zu verlegen oder neu einzurichten,
  • die Jagd bei Sicherheitsbedenken eigenmächtig fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.

Ansteller tragen Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Gesamtverantwortung für die Jagd verbleibt zu jeder Zeit bei der Jagdleitung.

Verstöße gegen diese Anweisung können zum sofortigen Entzug der Anstellerfunktion und zum Ausschluss von der Jagd führen sowie weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.