Anweisung der Jagdleitung –
Pflichten und Aufgaben der Hundeführer

Hundeführer werden für die jeweilige Gesellschaftsjagd durch die Jagdleitung eingesetzt. Sie handeln im Auftrag der Jagdleitung und ausschließlich innerhalb der ihnen zugewiesenen Einsatzbereiche. Eine Leitungs- oder Entscheidungsbefugnis über den Jagdablauf besteht nicht.

Hundeführer haben insbesondere folgende Pflichten einzuhalten:

  • Es dürfen ausschließlich jagdtaugliche, geeignete und kontrollierbare Hunde eingesetzt werden.
  • Der Hund ist jederzeit unter Kontrolle zu halten.
  • Den Anweisungen der Jagdleitung sowie der von ihr benannten Beauftragten ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
  • Einsatzbeginn, Einsatzrichtung und Einsatzende sind einzuhalten.
  • Auf Schützen, Treiber, andere Hunde sowie unbeteiligte Personen ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  • Gefahrenlagen, Wildkontakt, Anschüsse oder sonstige besondere Vorkommnisse sind unverzüglich der Jagdleitung zu melden.

Nachsuchen dürfen nur nach Anordnung oder ausdrücklicher Freigabe durch die Jagdleitung durchgeführt werden. Sofern nichts anderes angeordnet ist, erfolgen Nachsuchen erst nach dem vereinbarten „Hahn in Ruh“. Eigenmächtige Nachsuchen sowie ein eigenständiger Abbruch oder eine Fortsetzung eines Einsatzes sind unzulässig.

Hundeführern ist es untersagt:

  • Wildfreigaben zu ändern oder zu erweitern,
  • eigenständige Jagdhandlungen anzuordnen oder fortzusetzen,
  • Weisungen der Jagdleitung abzuändern oder zu ignorieren.

Hundeführer tragen die Verantwortung für ihr eigenes Verhalten sowie für das Verhalten ihrer Hunde. Die Gesamtverantwortung für die Jagd verbleibt bei der Jagdleitung.

Verstöße gegen diese Anweisung können zum sofortigen Ausschluss von der Jagd führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.